Gerichtskosten: Haftung des Zweitschuldners anstelle der Erstschuldner (Voraussetzungen)

Gerichtskosten nach Abschluss des Verfahrens sind gegen denjenigen geltend zu machen, der sie nach dem Urteil/Beschluss zu tragen hat (sogen. Erstschuldner / Entscheidungsschuldner).

Ein Kostenansatz gegen einen anderen Kostenschuldner (sogen. Zweischuldner) durch die Gerichtskasse ist nach § 31 Abs. 2 S. 1 GKG erst zulässig, wenn bei allen Erstschuldnern eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

 

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 1 GKG (Erfolglosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung) sind in Ansehung von § 122 ZPO bei einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nicht gegeben, weshalb die Kosten nicht von dem Zweitschuldner gefordert werden können, auch wenn bei anderen (gesamtschuldnerisch haftenden) Erstschuldnern eine Erfolgs- oder Aussichtslosigkeit gegeben vorliegt.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2021 - 18 W 44/21 -

Kommentare: 0