Polizeiklausel (Diebstahl, Verlust, Unfall) in AGB eines Kfz-Vermieters

Die Klausel in Mietwagen-AGB zur vertraglichen Obliegenheiten des Mieters

„Der Mieter hat jeden Diebstahl oder Verlust (oder gegebenenfalls jeden Unfall) sofort der Polizei anzuzeigen und den Vermieter unverzüglich in Textform über die Anzeige zu unterrichten.“

ist nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, da durch das Wort „gegebenenfalls“, bestärkt durch die Klammer, bei dem typischerweise angesprochenen Kunden der Eindruck entsteht, dass nicht stets die Polizei informiert werden muss. Für eine solche Auslegung spricht auch, dass es bei kleineren Unfällen ohne Personenschaden, bei denen auch keine Verkehrsstraftat (z.B. § 142 StGB, § 315b StGB) in Betracht kommt, oder kein Dritter beteiligt war, untypisch ist, die Polizei hinzuzuziehen. Die Klausel ist nicht klar und verständlich.

 

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.08.2021 - 2-13 O 333/20 -

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