Haushaltsführungsschaden bei Halten von Haustieren

Das Halten von Haustieren kann einen ersatzfähigen Schaden im Rahmen eines Haushaltsführungsschadens darstellen.

 

Kann ein im Haushalt lebender Hund nach dem Unfall nur für 75 Minuten, statt für 90 Minuten ausgeführt werden, liegt kein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden vor.

 

Die Versorgung von gezüchteten Fischen und Hasen ist reine Liebhaberei, die – wenn dies unfallbedingt eingestellt werden muss – nicht zu einem ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden führt. Die Aufgabe der Züchtung kann im Rahmen des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.

 

Ein in Vollpension auf einem Reiterhof eingestelltes Pferd bedingt keine Tätigkeiten des Geschädigten und begründet daher keinen berücksichtigungsfähigen Haushaltsführungsschaden.

 

 

OLG Koblenz, Urteil vom 01.03.2021 - 12 U 1297/20 -

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