Unselbständigen Anschlussberufung: Kostenrisiko bei Beschluss nach § 522 ZPO

Eine unselbständige Anschlussberufung liegt vor, wenn der Anschlussberufungskläger nach Ablauf der eigenen Berufungsfrist Berufung einlegt und der Gegner diese bereits eingelegt hat. Die unselbständige Anschlussberufung ist abhängig davon, dass die Berufung des innerhalb der Berufung dieses Rechtmittel einlegenden Berufungsführer nicht zurückgenommen oder vom Berufungsgericht nach § 522 ZPO zurückgewiesen wird.

 

Wird die Berufung des Gegners nach Hinweis gem. § 522 ZPO vom Berufungsgericht zurückgewiesen, wird die Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO unwirksam.

 

Anders als bei der Berufungsrücknahme durch denjenigen, der die fristgerechte Berufung eingelegt hat, werden bei einer Zurückweisung dieser Berufung nach § 522 ZPO die Kosten im Verhältnis der jeweiligen Berufungen gequotelt (Anmerkung: dies ist in der Rechtsprechung strittig). Nur bei der Berufungsrücknahme des Berufungsführers hat dieser auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen.

 

Derjenige, der eine unselbständige Anschlussberufung einlegt, kann diesem Kostenrisiko entgehen, wenn er die Anschlussberufung mit einer zulässigen Bedingung einlegt (Anmerkung: strittig ist die Zulässigkeit einer Anschlussberufung unter einer Bedingung).

 

 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.06.2021 - 23 U 728/21 -

Kommentare: 0