Einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO: Dringlichkeit und Meinungsäußerung/Schmähkritik

Eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO zur Untersagung von bestimmten Äußerungen nach mehreren Monaten der Kenntnis von diesen Äußerungen widerlegt eine für die einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit. Nur wenn dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass während dieser Zeit Verhandlungen der Parteien über die Verbreitung der Äußerungen mit der begründeten Hoffnung geführt wurden, dass damit der drohenden bzw. behaupteten Rechtsgutverletzung abgeholfen werden kann, kann evtl. eine Dringlichkeit angenommen werden, zerschlagen sich diese Verhandlungen.

 

Der Umstand, dass nach einigen Monaten die gerügten Äußerungen wieder aufgestellt werden (hier durch Veröffentlichung einer Unterlassungserklärung mit dem Inhalt der Behauptungen im Internet), lässt die Dringlichkeit nicht wieder aufleben, da sich nur die seit Monaten bekannte Gefahr der weiteren Verbreitung verwirklicht.

 

Eine Meinungsäußerung steht unter dem Schutz der in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG garantierten freien Meinungsäußerung. Nur dann, wenn nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht, geht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der freien Meinungsäußerung vor (Schmähkritik).

 

 

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19.07.2021 - 1 W 23/21 -

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