Verwalter: Wiederwahl des (faktischen) Verwalters und Anfechtung wegen unterlassenen Abschluss einer Gebäudeversicherung

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohnungseigentums gehört auch der Abschluss einer Gebäudeversicherung, § 19 Abs. 2 Nr. WEG n.F. (§ 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG a.F.).

 

Unterlässt es der Verwalter über längere Zeit eine Gebäudeversicherung abzuschließen, stellt eine Lücke im Versicherungsschutz mit einem Totalverlustrisiko dar. Seine Wiederwahl des Verwalters kann in diesem Fall erfolgreich angefochten werden, auch wenn die Mehrheit der Eigentümer, aus welchen Gründen auch immer, an ihn als Verwalter festhalten will.

 

Das gilt auch für den Fall, dass der wiedergewählte Verwalter zuvor als faktischer Verwalter tätig war und der Verpflichtung zum Abschluss einer Gebäudeversicherung nicht nachkam.

 

 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.06.2021 - 2-13 S 25/20 -

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