Prokura: Zur eingeschränkten oder mit Immobilienklausel versehenen Prokura nach § 49 HGB

Die gesetzliche Vertretungsmacht des Prokuristen ist bei Immobiliengeschäften (Veräußerung und Belastung) grundsätzlich nach § 49 Abs. 2 HGB eingeschränkt, d.h. er ist gehindert, Grundstücke zu veräußern oder zu belasten. Diese Einschränkung gilt unabhängig davon, ob das Grundstück im Eigentum des Kaufmanns steht, der ihm Prokura erteilte, oder nicht. Ist der Kaufmann Vertreter eines Dritten oder Testamentsvollstrecker und gehört zum Nachlass ein Grundstück, greift die Einschränkung mithin auch.

 

Der Ausschluss nach § 49 Abs. 2 HGB greift nicht, wenn die Prokura auf Grundstücksgeschäfte ausgedehnt wurde (sogen. Immobilienklausel).

 

Die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung stellt sich als eine Belastung eines Grundstücks dar.

 

 

KG, Beschluss vom 05.07.2021 - 1 W 26/21 -

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