Kein Mehrvertretungszuschlag des Anwalts bei Klage aller Wohnungseigentümer statt der Wohnungseigentümergemeinschaft

Jeder Erwerber von Wohnungseigentum kann (jedenfalls nach der Rechtslage bis zur Novellierung des WEG zum 01.12.2020) wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum aus seinem Vertrag mit dem Bauträger/Veräußerer Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend machen.

 

Die gebildete Wohnungseigentümergemeinschaft kann aber mit Mehrheitsbeschluss diese Ansprüche zur eigenen Geltendmachung an sich ziehen.

 

Klagen alle Wohnungseigentümer wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegen den Bauträger/Veräußerer, obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche diese auch geltend machen könnte, können die Wohnungseigentümer im Rahmen der Kostenausgleichung und Kostenfestsetzung nicht die evtl. bei ihnen entstandene Mehrvertretungsgebühr (Gebühr für die Vertretung mehrerer Kläger nach Nr. 1008 VV RVG) gegen den beklagten Bauträger/Veräußerer geltend machen, da es sich nicht um notwendige Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO handelt.

 

 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2021  - 8 W 435/20 -

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