Darlegungsumfang für Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann einen Schadensersatzanspruch in Form materiellen und/oder immateriellen Schadens begründen. Voraussetzung ist nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, dass der Schaden kausal auf der Verletzungshandlung beruht. Der entsprechende Schaden ist vom Anspruchsteller darzulegen (und zu beweisen).


Fehlt im Rahmen eines Antrages auf Prozesskostenhilfe ein Vortrag zu einem durch den Verstoß verursachten Schaden, ist der Antrag zurückzuweisen, § 114 ZPO.

 

 

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/ 21 -

Kommentare: 0