Sturz von Treppe zu Badestelle am Wattenmeer

Verkehrssicherungspflichtige müssen nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen, sondern nur insoweit, als ein übliches Risiko der Anlagennutzung überschritten wird und dies für einen Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar ist.

 

Für Nutzer von Badestränden am Wattenmeer sind Sturzgefahren durch Schlick, Schafskot, Treibgut, Meerestiere, Wellen und Strömungen (allgemeine Gefahren eines Meerstrandes) erkennbar und es ist mit ihnen zu rechnen. Ist die betonierte Treppe zum Badstrand in Ansehung der Gezeiten glitschig und stürzt deshalb ein Nutzer, liegt daher keine einen Schadensersatzanspruch begründende Verkehrssicherungspflichtverletzung.

 

 

OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 02.06.2021 - 11 U 31/21 -

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