Können Grabpflegekosten zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden ?

Die Erben können vom Erblasser testamentarisch mit Auflagen und Vermächtnissen belastet werden.

 

Die Regelung im Testament, nach der ein bestimmter Betrag oder ein berechenbarer Betrag für die künftige Grabpflege für zwanzig Jahre aufgewandt werden soll, ist eine Auflage  iSv. § 1967 Abs. 2 BGB.

 

Die Berechnung des Betrages, den ein Pflichtteilsberechtigter (zu dem auch derjenige gehört, der einen Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB begehrt) erfolgt aus dem Wert des Nachlasses, der u.a. um die Kosten der Beerdigung zu reduzieren ist. Um Beerdigungskosten handelt es sich nach § 1968 BGB nur um die Kosten des Bestattungsaktes, nicht um die Kosten künftiger Grabpflege (Abgrenzung zu § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

 

Die Kosten der künftigen Grabpflege sind im Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten nur dann berücksichtigungsfähige Nachlassverbindlichkeiten iSv. 1967 Abs. 2 BGB, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat. Sieht er stattdessen im Testament vor, die Erben müssen die Grabpflege erbringen, handelt es sich um eine Auflage. Auflagen und Vermächtnisse sind aber gegenüber dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 1991 Abs. 4 BGB iVm. § 327 Abs. 1 InsO nachrangig.

 

 

BGH, Urteil vom 26.05.2021 - IV ZR 174/20 -

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