Voraussetzung für das Beseitigungsrecht von überhängenden Ästen nach § 910 BGB

Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB zur Beseitigung von überhängenden Ästen setzt nur voraus, dass der Überhang objektiv beeinträchtigend ist (was z.B. nicht der Fall ist, wenn ein Ast in Höhe von 5m 40cm auf das Nachbargrundstück ragt). Verhältnis- und Zumutbarkeitsprüfungen erfolgen nicht; es kommt damit auch nicht darauf an, ob der Baum durch die Maßnahme abstirbt oder seine Standsicherheit beeinträchtigt wird.

 

Das Recht aus § 910 BGB unterliegt nicht der Verjährung nach Nachbarschaftsgesetzen der Länder. Ob eine Verwirkung des Rechts vorliegt, hängt davon ab, ob ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, dass eine Beseitigung nicht erfolgt, wobei alleine die langjährige Nichtausübung des Rechts nicht ausreicht.

 

Gegen das Selbsthilferecht können nur naturschutzrechtliche Gründe sprechen, was im Einzelfall zu prüfen ist.

 

 

BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 234/19 -

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