Einstweilige Verfügung: Dringlichkeitsvermutung bei Urheberrechtsverletzung ?

Eine Urheberrechtsverletzung (hier: fehlende Angabe des Urhebers eines auf einer Internetseite veröffentlichten Bildes) rechtfertigt grundsätzlich eine einstweilige Verfügung zur Beseitigung der Rechtsverletzung. Der Urheber ist nicht auf ein (langwieriges) Hauptsacheverfahren zu verweisen.

 

Wenn allerdings der Schädiger (evtl. nach einer qualifizierten Abmahnung, ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) die Rechtsverletzung beseitigt (hier durch Aufnahme des Urhebers bei dem eingestellten Bild) bevor der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wird, liegt die nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung nicht vor. Sie läge in diesem Fall der Beseitigung der Rechtsverletzung nur vor, wenn eine zeitnahe Wiederholung der Rechtsverletzung droht, was vom Geschädigten darzulegen und glaubhaft zu machen wäre; die theoretische Möglichkeit der Wiederholung ist nicht ausreichend.

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - I-6 W 98/20 -

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