Sachverständigenvergütung bei Feststellung dessen Befangenheit und (gleichwohl) erfolgter Verwertung des Gutachten

Ein Sachverständiger muss bei Beauftragung durch ein Gericht prüfen, ob Umstände vorliegen, die seine Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen könnten, und solche dem Gericht unverzüglich mitteilen. Er har dafür durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass er nicht Aufträge übernimmt, in denen er möglicherweise befangen sein könnte.

 

Wird der Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich aus Gründen abgelehnt, die er bereits bei Übernahme des Auftrages hätte mitteilen müssen, entfällt sein Vergütungsanspruch nach § 8a Abs. 1 JVEG. Dies gilt auch dann, wenn er bereits ein Gutachten erstellt hat, auch dann, wenn dieses verwertbar sein sollte.

 

 

OLG Rostock, Beschluss vom 15.02.2021 – 4 W 38/20 -

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