Dieselskandal: Die Nutzungsvorteile sind auf die Erstattung des Kaufpreises anzurechnen

Der Automobilhersteller, der eine unzulässige Abschalteinrichtung in das Dieselfahrzeug einbaut, haftet dem Käufer auf Schadensersatz. Er hat dem Käufer den Kaufpreis zuzüglich eventueller Umbaukosten (hier: behindertengerechte Ausstattung) zu erstatten.

 

Die Vorteile der Nutzung des Fahrzeugs hat sich der Käufer auf diesen Betrag anrechnen zu lassen. Sie werden aus den gefahrenen Kilometern berechnet, indem der Kaufpreis (einschl. der Umbaukosten) mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und mit der bei Erwerb zu erwartenden Restlaufleistung dividiert wird.

 

 

BGH, Urteil vom 02.03.2021 - VI ZR 147/20 -

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