Beweiserhebung: Eigene Kosten der Vor- und Nachbereitung in der Kostenfestsetzung

Hat eine Partei Kosten für einen vom Sachverständigen (oder Gericht) angeordneten Ortstermin dadurch, dass sie diesen von von ihr beauftragten Handwerkern vor- und nachbereiten musste (z.B. wegen Bauteilöffnung), handelt es sich um außergerichtliche Kosten der Partei.

 

Kommt es durch Prozessvergleich (oder Urteil) zu einer Kostenaufhebung, können diese Kosten der Partei auch nicht anteilig im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen die andere Partei festgesetzt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit anderweitiges in dem Prozessvergleich geregelt wurde.

 

 

BGH, Beschluss vom 24.01.2021 - VII ZB 55/18 -

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