Amtshaftung: Verantwortlichkeit des Anliegers zur Rückstausicherung auch bei Mängeln der Kanalisation

Eine deliktische Verantwortlichkeit des öffentlich-rechtlichen Wasserwirtschaftsverbandes oder der Kommune gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB iVm Art 34 S. 1 GG (und eines mit den Arbeiten am Kanalnetz beauftragten Tiefbauunternehmers nach § 823 BGB) ist bei einem Rückstauschaden wegen falscher Planung der Kanalisation oder bei Arbeiten an der Kanalisation jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Satzung vorsieht, dass der Anlieger zum Einbau einer Rückstausicherung verpflichtet wird.

 

 

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - III ZR 134/19 -

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