Sind bei Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwendungen in einer Summe abziehbar ?

Der Steuerpflichtige kann im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für ein im wesentlichen als Wohngebäude genutztes Gebäude getätigte größere Erhaltungsaufwendungen als Werbungskoste nach § 86b EStDV auf zwei bis fünf Jahre verteilen.

 

Verstirbt der Steuerpflichte während des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungszeitraum des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Die steuerliche Situation beim Versterben des Steuerpflichtigen entspricht jenen Fällen, die ausdrücklich in § 82b Abs. 2 EStDV genannt werden.

 

Ein Übertrag des Verlustabzugs auf die Erben nach R 21.1 Abs. 6 S. 1 und 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012 ist seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04 – nicht mehr möglich; die Regelung in den Richtlinien entbehrt einer Rechtsgrundlage.

 

 

BFH, Urteil vom 10.11.2020 - IX R 31/19 -

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