Deliktische Haftung und deren Umfang wegen fehlerhafter Werkleistung

Anders als Gewährleistungspflichten sind deliktische Verkehrspflichten nicht auf dem Erwerb einer mangelfreien Sache gerichtet. Vielmehr sind sie auf das Interesse gerichtet, durch die in Verkehr gegebene Sache nicht in Eigentum oder Besitz verletzt zu werden.

 

Liegt ein Mangel vor, der zunächst nur auf einen Teil der Sache beschränkt ist und war, und führt er erst später zu einer Zerstörung der Sache oder zur Beschädigung anderer Teile derselben, hat der von dem Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert und der Mangelunwert deckt sich dann nicht mit dem ursprünglichen Mangel der Werkleistung (Integritätsinteresse). Wesentlich ist nur, dass der Mangel aus objektiv technischer Sicht hätte aufgespürt werden kann, sei es auch erst bei gezielter Suche, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Zeit verbunden ist. Auf eine Konkurrenz mit Gewährleistungs- oder Ersatzrechte kommt es nicht an.

 

Stoffgleichheit, die einen deliktischen Anspruch ausschließt, liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Fehler von Anfang an due Gesamtsache, für die Schadensersatz begehrt wird, ergreift, etwa da die Sache als Ganzes wegen des Mangels von vornherein nicht oder nur in sehr eingeschränktem Maße zum vorgesehenen Zweck verwendbar war. Dies gilt auch dann, wenn die Beseitigung des (auch evtl. nur einem Teil der Sache anhaftenden) Fehlers technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist (da die Kosten der Fehlersuche und -beseitigung dem Wert der Gesamtsache entsprechen oder übersteigen).  

 

Nicht entscheidend ist, ob zwischen dem Werkunternehmer und dem Eigentümer ein Vertragsverhältnis besteht oder bestand.

 

Die Verjährung des deliktischen Anspruchs richtet sich nach § 199 Abs. 3 BGB.

 

 

BGH, Urteil vom 23.02.2021 - VI ZR 21/20 -

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