Restschuldbefreiung begründet keinen Löschungsanspruch einer (Zwangssicherungs-) Hypothek

Die Zwangssicherungshypothek bedarf für ihre Eintragung eines vollstreckbaren Titels. Sie ist grundsätzlich wie die Hypothek akzessorisch zur Hauptforderung. Allerdings gibt es gesetzliche Ausnahmen davon.

 

Im Insolvenzverfahren kann der der Inhaber einer (Zwangssicherungs-) Hypothek eine abgesonderte Befriedigung verlangen, § 49 InsO, obwohl die gesicherte Forderung nur im Rahmen der Insolvenzordnung und ohne Einzelzwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann.

 

Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren führt nicht zum Erlöschen der von ihr betroffenen Forderungen (§ 303 Abs. 3 InsO). Sie bleiben erfüllbar, können nur nicht erzwungen werden. Von daher geht eine (Zwangssicherungs-) Hypothek durch eine Restschuldbefreiung nicht auf den Eigentümer über und kann dieser keine Löschung begehren. 

 

BGH, Urteil vom 10.12.2020 - IX ZR 24/20 -

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