Verhalten nach Unfall kann einen Arbeitsunfall in Form des Wegeunfalls ausschließen

Wird der Weg von Wohnung zum Beschäftigungsort zum Zwecke einer privaten Verrichtung um ca. 100 m verlassen (hier durch gehen in entgegengesetzter Richtung), unterliegt dies nicht (mehr) der gesetzlichen Unfallversicherung und stellt sich ein Schaden auf dem Abweg nicht als Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dar.

 

Erfolgt der Abweg zur Beweissicherung (Fotografieren eines PKW-Kennzeichens eines Fahrzeuges, welches zuvor das Fahrrad des Beschäftigten touchierte) zum Zwecke der eventuellen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem vorangegangenen Unfall (der sich auf dem Weg zur Arbeitsstelle ereignete), ist eine Verletzung, die der Versicherte auf diesem Abweg erleidet, kein Wegeunfall und unterfällt auch nicht § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII.

 

 

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2020 - L 3 U 134/19 -

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