Rückbau einer unzulässigen baulichen Veränderung von Gemeinschaftseigentum: Absehen nur bei Umsetzung einer Ermessensausübung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltu

Die Wohnungseigentümer können von einem Rückbau einer unzulässigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums absehen, wenn dies von ihrem Ermessensspielraum umfasst wird.

 

Für eine eine Rückbauverpflichtung negierende Beschlussfassung ist erforderlich, dass die Wohnungseigentümer konkrete Alternativen haben, die ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 19 Abs. 1 WEG n.F. entsprechen. Zudem müsste die bauliche Veränderung genehmigt werden, § 20 Abs. 1 WEG n.F.

 

Alleine die theoretische Möglichkeit von Alternativen für eine Nutzung statt Rückbau ist nicht ausreichend. Erforderlich ist, dass die alternative Nutzung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ermöglicht ist oder zumindest in die Wege geleitet wurde. Ist dies zum Zeitpunkt eines Rückbauantrages im Rahmen einer Eigentümerversammlung nicht der Fall, ermangelt es dem Negativbeschluss an einer Ermessensausübung und ist der Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären.

 

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2021 - 2-13 S 26/20 -

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