Unterlassungsklage des Nachbarn gegen Pferdehaltung bei Baurechtwidrigkeit

Zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts zählt das Gebot der Rücksichtnahme. Eine Verletzung desselben begründet einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog iVm. § 823 Abs. 3 BGB. Die öffentlich-rechtliche Norm ist danach Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB.

 

Weist ein Verwaltungsgericht bestandskräftig die gegen eine Baubehörde erhobene Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung (hier für einen Offenstall) ab und begründet es dies tragend damit, dass das Bauvorhaben wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot materiell unzulässig ist, ist diese Entscheidung für einen Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend; eine eigenständige Prüfung er Voraussetzungen hat zu unterbleiben. Um dieselben Parteien und Beteiligten handelt es sich, wenn das Zivilverfahren von einem im Verwaltungsgerichtsverfahren Beigeladenen (hier der zivilrechtlich auf Unterlassung klagenden Nachbarin) gegen eine dortig Partei (hier der dort auf Erteilung der Baugenehmigung klagenden Beklagten) geführt wird.

 

 

BGH, Urteil vom 27.11.2020 - V ZR 121/19 -

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