Kaskoversicherung: Kein Anspruch auf Nutzungsausfall bei Verzug des Kaskoversicherers

Leitsatz: „Erstattet der Kfz-Vollkaskoversicherer einen vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwand für das verunfallte Fahrzeug erst drei Monate nach Schadensanzeige und Vorlage des Schadensgutachtens, steht dem Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft ein Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung nicht zu, da die durch den Verzug eventuell entgangenen Nutzungsmöglichkeiten (der Sache an sich) keinen ersatzfähigen Schaden darstellen; den Versicherer treffen nur die üblichen Verzugsfolgen bei Nichtzahlung, wie z.B. die Verpflichtung zur Tragung der Verzugszinsen.“

 

 

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 07.10.2020 - 12 U 1161/20 -

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