Kein Kostenerstattungsanspruch für Inkassounternehmen nach vorheriger Inanspruchnahme eines Mietervereins

Der Mieter, der Ansprüche wegen Verstößen gegen die Mietpreisbremse (§§ 566b ff BGB) geltend macht, kann keine Kosten für ein vorgerichtlich in Anspruch genommenes Inkassounternehmen vom Vermieter verlangen, wenn zuvor er selbst und zudem ein von ihm beauftragter Mieterverein bereits vergeblich die Ansprüche geltend gemacht hatten.

 

Die weitere Beauftragung eines Inkassounternehmens ist in diesem Fall nicht erforderlich und der Mieter verstößt mit der Beauftragung in diesem Fall gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, §§ 249 Abs. 1, 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB.  

 

 

LG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 - 67 S 266/19 -

Kommentare: 0