WEG. Wem gegenüber muss der Verwalter seine Amtsniederlegung erklären ?

Der WEG-Verwalter kann sein Amt jederzeit wirksam niederlegen. Einer besonderen Voraussetzung für die Niederlegung bedarf es nicht.

 

Die Amtsniederlegung muss nicht gegenüber der Eigentümerversammlung erklärt werden, da diese nicht Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Ausreichend ist, wenn die Erklärung gegenüber einem  Wohnungseigentümer erfolgt (analog §§ 125 Ab. 3 S. 3  HGB, 78 Abs. 2 S. 2 AktG, 25 Abs. 1 S. 3 GenG und 170 Abs. 3 ZPO).

 

Erfolgt die Niederlegung zur Unzeit, wird sie nicht wirkungslos. Allerdings könnten sich daraus Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben, § 671 Abs. 2 BGB.

 

LG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.10.2020 - 2-13 S 87/19 -

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