Verkehrsunfall: Zur aktuellen Verkehrsauffassung zum Tragen von Schutzhelmen durch Radfahrer

Der Radfahrer ist gesetzlich nicht verpflichtet einen Schutzhelm zu tragen.

 

Ein Mitverschulden bei einem Unfall, bei dem es zu einer durch Tragen eines Schutzhelmes zu verhinderbaren Kopfverletzung oder weniger erheblichen Kopfverletzung gekommen wäre, liegt bei Alltagsradfahrern nicht vor. Voraussetzung für ein darauf beruhendes Mietverschulden wäre, dass eine allgemeine Verkehrsauffassung bestehen würde, dass Radfahren eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt. Eine derartige Verkehrsauffassung besteht (jedenfalls für Alltagsradfahrer) weiterhin nicht.

 

Ob anderes für sportliche Radaktivitäten (Rennradfahrer, Mountainbike) gilt, bleibt offen.

 

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2020 - 13 U 1187/20 -

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