Überlassung der Mieträume an den Mieter als konkludenter Abschluss eines Gewerberaummietvertrages ?

Das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages kann auch konkludent erfolgen.

 

Vereinbaren die Parteien in dem Vertragsentwurf, dass eine Partei den Vertrag unterzeichnen soll und dann der anderen überlassen soll, die dann das Angebot innerhalb einer bestimmten Frist annehmen soll, stellt alleine die Überlassung der Räumlichkeiten mangels anderweitiger ausdrücklicher Erklärung nicht die Annahme des Angebotes dar. Dies gilt erst Recht, wenn der Verwalter die Räume übergibt und den nur vom Mieter unterzeichneten Mieter unterzeichneten Vertrag zur Weiterleitung an den Vermieter mitnimmt.

 

Der Umstand, dass es sich um einen dem Schriftformerfordernis nach § 550 BGB unterfallenden längerfristigen Mietvertrag handelt, ist bei der Beurteilung ohne Belang, da der Verstoß gegen die Schriftform jedenfalls einen Vertrag mit einer Dauer von einem Jahr begründen würde.

 

Nimmt der Vermieter das Angebot nicht durch rechtzeitige Gegenzeichnung des Vertrages und Rückreichung an den Mieter an, ist kein Mietvertrag (auch bei vorangegangener Übergabe der Räume) abgeschlossen.

 

 

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 30.09.2020 - 5 U 1275/20 -

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