Vertragswidrige Interessenskollision und Doppeltätigkeit des Maklers, § 654 BGB

Grundsätzlich ist dem Makler eine Doppeltätigkeit (für Käufer du Verkäufer) erlaubt, § 654 BGB. Etwas anderes gilt nur, wenn die Doppeltätigkeit ausgeschlossen wurde oder sich der Ausschluss aus den Vertragsumständen ergibt. Eine Doppeltätigkeit darf dann nicht ausgeübt werden, wenn dies zu einer vertragswidrigen Interessenskollision führt. Die verbotene Doppeltätigkeit führt zum Verlust des Anspruchs auf Mäklerlohn.

 

Der Umstand, dass der Vertragspartner des Maklerkunden die Eltern des Maklers sind, führt für sich (auch wenn dies der Maklerkunde nicht weiß) noch nicht zu einer vertragswidrigen Interessenskollision.

 

 

AG Königswinter, Urteil vom 24.07.2020 - 2 C 60/19 -

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