Wann hindert Willkür (hier: Bebauung eines Nachbargrundstücks) das Notwegerecht ?

Ein Eigentümer eines Grundstücks ohne Verbindung zu einem öffentlichen Weg darf diesen Umstand nicht freiwillig selbst verursacht haben. Ansonsten läge Willkür vor, was den Anspruch nach § 917 BGB ausschließt, § 918 Abs. 1 BGB.

Bebaut ein Eigentümer eines solchen Grundstücks ein an dieses angrenzendes, ebenfalls in seinem Eigentum stehendes Grundstück, und kann er deshalb nicht mehr über dieses Grundstück zu den „gefangenen Grundstück“ gelangen, liegt darin keine Willkür.

 

OLG Rostock, Urteil vom 11.06.2020 - 3 U 24/19 -

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