Berichtigungsmöglichkeit des Steuerbescheides nach § 129 AO ist aus Schreib-, Rechenfehler und ähnliche Umstände (wie mechanische Fehler) beschränkt

Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt einen mechanischen Fehler, der dem Steuerpflichtigen bei dem Ausfüllen des Formulars unterlaufen ist, übernimmt und sich zu eigenen macht. Die ernsthafte Möglichkeit eines Denk- oder Überlegungsfehlers schließt § 129 AO aus.

 

Eine Berichtigung eines Fehlers nach § 129 AO bei einer fehlerhaften Eintragung in der Steuererklärung (falsche Zeile) ist bei einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum kein die Berichtigungsmöglichkeit eröffnender mechanischer Fehler, der von der Finanzbehörde übernommen werden könnte.

 

Ein die Bescheidänderung ausschließender Tatsachen- und Rechtsirrtum kann sich in den Folgejahren fortsetzen. Dies ist dann der Fall, wenn ohne erneute Tatsachen- und Rechtsprüfung das Prüfergebnis für das Jahr, in dem erstmals der Fehler auftrat, übernommen wird.

 

 

BFH, Urteil vom 12.02.2020 - X R 27/18 -

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