Scheinehe und Erbrecht

Eine Scheinehe liegt vor, wenn sich die Eheleute bei Eheschließung einig sind, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht eingegangen werden soll. In diesem Fall kann von den Eheleuten die Aufhebung der Ehe beantragt werden, §§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1353 BGB.

 

 

Erfolgte bis zum Tod des einen Ehegatten kein Aufhebungsantrag, ist der verbleibende Ehegatte gesetzlicher Erbe. Für den von der Erbfolge ausgeschlossenen gesetzlichen Erben vermindert sich daher der Pflichtteilsanspruch.

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