Einstweilige Verfügung: Der Gegner muss grundsätzlich die Möglichkeit zur Äußerung vor einer Entscheidung haben

Der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) hindert nicht eine Verfassungsbeschwerde, mit der nach Erlass einer einstweiligen Verfügung und vor der Verhandlung über einen Widerspruch die Verletzung des Anspruchs auf das grundrechtsgleiche Recht der prozessualen Waffengleichheit infolge Nichtgewährung rechtlichen Gehörs vor Erlass der einstweiligen Verfügung infolge fehlender Einbeziehung (also die Missachtung von Verfahrensrechten) geltend gemacht wird.

 

Dauert die Rechtsbeeinträchtigung aus dem Titel (wie bei einem weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitel) fort, muss von dem Beschwerdeführer kein besonderes gewichtiges Feststellungsinteresse geltend gemacht werden.

 

Von der Gewährung rechtlichen Gehörs des Gegners im einstweiligen Verfügungsverfahren darf nur dann abgewichen werden, wenn der Antragsteller (der die Abmahnung und die Erwiderung des Antragsgegners vorzulegen hat) nicht in anderer Weise oder ergänzend im Rahmen des prozessualen Verfügungsantrages gegenüber der Abmahnung vorträgt.

 

 

BVerfG, Beschluss vom 17.06.2020 - 1 BvR 1380/20 -

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