Führt die Verjährung des Anspruchs auf Herstellung zur Fälligkeit des Werklohnes ohne Abnahme ?

Verweigert der Besteller die Abnahme der Leistung des Unternehmers zu Recht, wird der Werklohn nicht fällig.

 

Auch ohne Abnahme entsteht allerdings ein Abrechnungsverhältnis, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt, der Besteller ernsthaft weitere Arbeiten des Unternehmers verweigert oder die Erfüllung durch den Unternehmer objektiv unmöglich wäre.

 

Die (zwischenzeitliche, vor Abnahme eintretende) Verjährung des Erfüllungsanspruchs des Bestellers führt nicht zu einem Abrechnungsverhältnis. Eine Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung führt daher nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des vorleistungspflichtigen Unternehmers, wenn er weiterhin die geschuldeten Leistungen erbringen kann.

 

 

BGH, Urteil vom 28.05.2020 - VII ZR 108/19 -

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