Anspruch auf eigene Kosten einer Bauteilöffnung im Rahmen einer Beweisaufnahme ?

Die von einer Partei getragenen Kosten einer notwendigen Bauteilöffnung im Rahmen einer Beweisaufnahme (z.B. als Voraussetzung für eine Gutachtenerstellung) sind grundsätzlich keine Gerichtskosten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht der Partei auferlegte, die notwendige Bauteilöffnung auf eigene Kosten vorzunehmen.

 

Es bleibt offen, ob dies auch dann gilt, wenn das Gericht nicht einer Partei die Vornahme der Bauteilöffnung auf eigene Kosten auferlegte oder ob in diesem Fall diese außergerichtlichen Kosten der Partei entsprechend §§ 667, 683, 670 BGB als Gerichtskosten zu behandeln sind.

 

Das Problem kann evident werden, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, da die eigenen Kosten für die Bauteilöffnung dann ggf. nicht der Kostenausgleichung unterfallen und bei der Partei verbleiben, die diese Kosten aufwandte.

 

 

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2020 - 2 W 1128/20 -

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