Haftungsabwägung bei Überholen einer Kolonne, § 17 Abs. 2 StVO

Beim Überholen einer stockenden Kolonne muss sich der Überholer gewiss sein, dass nach den Örtlichkeiten kein Vorausfahrender nach links abbiegen will und  - insbesondere bei möglicher Sichtbehinderung durch eine Kuppe - dass eine Einscherlücke besteht. Das Einschalten des Warnblinklichts reicht nicht aus, da dieses nur in den Fällen des § 16 Abs. 2 StVO genutzt werden darf.

 

Schert ein anderer Verkehrsteilnehmer vorne in der Kolonne ebenfalls zum Überholen aus und kommt es zu einer Kollision mit dem Überholer, so ist bei Abwägung der Betriebsgefahr und des Verschuldens eine Haftungsverteilung von 30% zu Lasten des Überholers zu 70% zu Lasten des Ausscherenden geboten, § 17 Abs. 2 StVO.

 

 

OLG Schleswig, Beschluss nach § 522 ZPO vom 30.01.2020 - 7 U 210/19 -

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