WEG: Titulierung rückständigen Wohngeldes über die Jahresabrechnung ?

In der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nicht die gezahlten Wohngelder aufzunehmen, sondern die nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Wohngelder.

 

Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Kompetenz, mit der Jahresabrechnung eine (neue/weitere) Anspruchsgrundlage für rückständige Wohngelder zu schaffen. Eine Jahresabrechnung, die den Ausgaben nur die tatsächlich gezahlten Wohngelder gegenüberstellt, kann daher nichtig sein.

 

Wird zunächst Klage auf der Grundlage der Jahresabrechnung erhoben und die Forderung dann auf den Wirtschaftsplan gestützt, handelt es sich um eine Klageänderung.

 

 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.02.2020 - 2-13 T 9/20 -

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