Lebendorganspende: Eine fehlerhafte Aufklärung schließt den Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens aus

Im Rahmen der medizinischen Behandlung greift grundsätzlich der Einwand fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Aufklärung dann nicht durch, wenn auch bei korrekter Aufklärung die Einwilligung in die Behandlung erfolgt wäre (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).

 

Im Falle eines Lebendorganspenders ist allerdings der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht beachtlich. Dieser Einwand widerspricht dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 Transplantationsgesetz (TPG). Eine Regelung entsprechend § 630h Abs. 2 S. 2 BGB wurde gerade nicht aufgenommen.

 

 

BGH, Urteil vom 11.02.2020 - VI ZR 415/18 -

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