Streitwert: Zur Beschwerdefähigkeit der (vorläufigen) Streitwertfestsetzung

Der Beschluss, mit dem der Streitwert vorläufig festgesetzt wird, ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn die vorläufige Festsetzung (nur) zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgt.

 

Etwas anderes gilt dann, wenn mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung eine weitergehende Kostenanforderung zur Tätigkeit des Gerichts verbunden wäre oder aber die Festsetzung willkürlich wäre.

 

 

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.06.2020 - 1 W 16/20 -

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