Pferdepensionsvertrag: Kündigungsfristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Pferdepensionsvertrag ist ein typengemischter Vertrag. Als einheitliches Ganzes ist auf den Schwerpunkt des Vertrages zur Bestimmung dessen rechtlicher Grundlagen abzustellen, wobei allerdings Bestimmungen des Vertragsrechts, bei denen der Schwerpunkt nicht liegt, heranzuziehen sind, wenn allein dadurch die Eigenart des Vertrages richtig gewürdigt werden kann.

 

Es bleibt offen, ob es sich bei einem Pferdepensionsvertrag (bei einem Aktivlaufstall) um einen (nach Schwerpunkt der Vereinbarung) Verwahrvertrag nach §§ 688 BGB handelt.

 

Die Vereinbarung einer dreimonatigen Kündigungsfrist in einem Pferdepensionsvertrag hält (noch) einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand und ist wirksam.

 

 

BGH, Urteil vom 12.02.2020 – XII ZR 6/19 -

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