Datenschutz: Vollstreckung des Auskunftsanspruchs nach § 15 Abs. 1 DSGVO

Die nach § 15 Abs. 1 g DSGVO geschuldete Auskunft zur Herkunft der Daten des Berechtigten ist unvollständig, wenn sie nicht die notwendige Tiefe hat: Es sind die Quelle der Information und die Mittel anzugeben, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben wurden.

 

Bei unvollständiger oder falscher Auskunft auf einen rechtskräftig titulierten Anspruch kann der Gläubiger Antrag nach § 888 ZPO (Verhängung von Zwangsgeld bis € 25.000,00, Zwangshaft oder ersatzweise Zwangshaft) stellen.

 

Wird der Auskunftsanspruch ganz oder teilweise nach Einleitung des Verfahrens nach § 888 ZPO erfüllt, kann insoweit, als Erfüllung eingetreten ist,  kein Beschluss mehr  nach § 888 ZPO ergehen.

 

 

LG Mosbach, Beschluss vom 27.01.2020 - 5 T 4/20 -

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