Grundrechtsabwägung: Glaubensfreiheit versus körperliche Unversehrtheit bei Corona-Bekämpfung

Eine einstweilige Anordnung durch das BVerfG gegen einen Hoheitsakt setzt  voraus, dass sie „zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten“ ist.

 

Abzuwägen sind die Folgen der unterlassenen Anordnung im Falle eines späteren Obsiegens mit einer Verfassungsbeschwerde gegenüber den Folgen einer erfolgten einstweiligen Anordnung bei einer späteren Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde.

 

Im Rahmen der hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus und der darin angeordneten Untersagung von Versammlungen in Kirchen / Gottesdiensten ist zu berücksichtigen, dass die (danach untersagte) gemeinsame Feier zur Eucharistie bei fehlender Anordnung irrevisibel ist. Wird die Anordnung erlassen, die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, ist davon auszugehen, dass viele Menschen Gottesdienste (gar zu Ostern) besuchen und damit nicht nur untereinander eine Ansteckungsgefahr besteht, sondern Folgeinfektionen möglich sind. Da der Staat zum Schutz der Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet ist, ist der schwerwiegende Eingriff in die Glaubensfreiheit (zeitlich befristet) vertretbar.

 

BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20 -

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