Corona: Schließung von (Laden-) Geschäften auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG

Die Allgemeinverfügung, mit der zur Vermeidung einer (Weiter-) Verbreitung des Coronavirus Ladengeschäfte zu schließen sind, steht in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 1 IfSG. Soweit es sich dabei um einen Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) handelt, wird dies über die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG gedeckt, da der Gesetzgeber nicht alle möglichen künftigen Gefahren bei Erlass des Gesetzes berücksichtigen konnte und in der Gesetzesbegründung ausgeführt wurde, es müsse eine generelle Ermächtigung aufgenommen werden, damit man für alle Fälle gewappnet sei. Der vorübergehende Eingriff in ein Grundrecht ist bei der Auslegung der Generalklausel hinzunehmen.

 

Ein Ladengeschäft fällt nicht unter die Befreiungsklausel „Lebensmittel“, wenn nicht das Warensortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Soweit hier noch weitere Produkte verkauft werden, für die bei Verkauf in entsprechenden Geschäften eine Befreiung von der Schließungspflicht besteht, müssen sich diese eindeutig einem der Ausnahmetatbestände zuordnen lassen, was bei einer Vermischung nicht der Fall ist.

 

Anmerkung: Die Entscheidung ist schon in Ansehung des Eingriffs in das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG fehlerhaft (wenn auch im Ergebnis verständlich). Mangels Erwähnung des Eingriffs im Gesetz gem. Art. 19 Abs. 1 GG hätte die Auslegung den Verstoß nicht bei der Auslegung von § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG außer Acht lassen dürfen.

 

 

VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2020 - 5 V 553/20 -

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