Denkmalschutz und der Streit um Lenin: Genehmigungsbedürftigkeit einer Lenin-Statue in der Nähe eines Baudenkmals (§ 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW) ?

Fraglich ist, ob mangels konkreter Ausführungen in der Begründung für die Unterschutzstellung eines Baudenkmals dessen Beziehung zu seiner näheren Umgebung überhaupt im Rahmen für eine Genehmigungspflicht nach § 9 Abs. 1 Buchst. b) DSchG NRW   von Bedeutung sein kann.

 

Jedenfalls fehlt es bei einer Dimension eines dreigeschossigen Baudenkmals zu einer 2,15m hohen Leninstatue sowie bei einem Abstand des geplanten Aufstellungsortes zum Standort des Baudenkmals an einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals in dem Sinn, dass der Denkmalwert herabgesetzt wird.

 

Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen dient nicht dazu, ein Denkmal in den Fokus der Aufmerksamkeit eines (zufälligen) Betrachters zu rücken und bietet keine Handhabe, die nähere Umgebung des Denkmals von allem freizuhalten, was selbst Aufmerksamkeit  weckt.

 

 

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2020 - 10 B 305/20 -

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