WEG: Verwalterzustimmung bei eigenem Wohnungserwerb durch den Verwalters: durch wen ?

 

 Ist für die Veräußerung von Wohnungseigentum die Zustimmung des Verwalters nach § 12 Abs. 1 WEG erforderlich, ist keine Ersatzzustimmung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich, wenn der Verwalter selbst Erwerber ist. Der Verwalter als Erwerber kann die Zustimmung für den Verkauf an ihn selbst erteilen.

 

 

Eine Beschränkung ergibt sich für den Verwalter weder aus § 181 BGB noch aus einer entsprechenden Anwendung der Norm. § 181 BGB greift nur, wenn die Erklärung ein Rechtsgeschäft betrifft, welches der Verwalter mit sich selbst vornimmt. Auch greift keine entsprechende Anwendung des § 181 BGB,  da kein Interessenkonflikt vorliegt, da die Erklärung gegenüber einem (nicht nur formalen) Dritten, dem Verkäufer, abgegeben wird. 

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019 - I-3 Wx 217/19 -

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