Haftungsabwägung: Überbreite des landwirtschaftlichen Gespanns versus Geschwindigkeitsüberschreitung und Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

Auf einer schmalen Straße (hier: 4,95m) ohne Fahrbahnmarkierung und  mit nicht befestigten Seitenstreifen sowie erkennbaren Gegenverkehr (hier: landwirtschaftliches Gespann mit Überbreite) in einer leichten Rechtskurve ist gem. § 3 Abs. 1 S. 5 StVO auf halbe Sicht zu fahren.

 

Mit landwirtschaftlichen Verkehr, auch mit Überbreiten und in der Dunkelheit, ist zu Erntezeiten in ländlichen Gegenden zu rechnen.

 

Wird das landwirtschaftliche Gespann mit Überbreite auf der o.g. Straße so weit nach rechts gesteuert, wie es tatsächlich möglich ist (hier 30 – 35cm auf den Seitenbereich neben der Fahrbahn), liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 1 Abs. 2 StVO nicht vor, auch wenn das Gespann noch über die Fahrbahnmitte ragt.

 

Ein fehlendes Anhalten des überbreiten Gespanns ist unbeachtlich, wenn dies für den nachfolgenden Verkehrsunfall nicht kausal wird, es also auch zur Kollision gekommen wäre, wenn das Gespann gestanden hätte.

 

Die Betriebsgefahr des überbreiten Gespanns nach § 7 Abs. 1 StVG tritt nicht deswegen hinter das Verschulden des entgegenkommenden PKW-Fahrers zurück, da das Gespann so weit wie tatsächlich möglich nach rechts gesteuert wird und der PKW mit nach § 3 Abs. 1 S. 5 StVO überhöhter Geschwindigkeit und unter Überschreitung der (nicht gekennzeichneten) Fahrbahnmitte diese bei der schmalen Straße (s.o.) überfährt. Die Haftungsquote für das überbreite Gespann, bei dem sich auch dessen Schwere in den Unfallfolgen (schwere Verletzungen) für den Fahrer des PKW niederschlägt, beträgt 30%.

 

 

OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020 - 14 U 182/19 -

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