Feststellung des Schadensersatzanspruchs für künftige Schäden auch ohne Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts ?

Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist begründet, wenn eine Rechtsgutsverletzung iSv. § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG vorliegt und bereits ein Vermögensschaden besteht und künftige Schäden nicht ausgeschlossen werden können. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt künftiger Schäden ist nicht erforderlich.

 

Das OLG bezieht sich auf die Entscheidung des BGH vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16 -.

 

 

OLG München, Urteil vom 21.02.2020 - 10 U 2345/19 -

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