Kein Schadensersatz des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft bei „Rechtsmissbrauch“

Bei notwendiger Sanierung des Gemeinschaftseigentums zur Verhinderung von Feuchteschäden im Sonder-/Teileigentum eines Wohnungseigentümers muss der antragstellende Wohnungseigentümer die konkrete Sanierungsmaßnahme nicht vorgeben.

 

Wird ein Beschlussantrag des betroffenen Wohnungseigentümers abgewiesen, kann er diesen Beschluss anfechten und in Bezug auf die begehrte Maßnahme eine Beschlussersetzungsklage erheben.

 

Unterlässt es der Wohnungseigentümer, den ablehnenden Beschluss anzufechten und Beschlussersetzungsklage zu erheben und bleibt er dann über Jahre (hier: sechs Jahre) untätig, ist sein Begehren auf Schadensersatz wegen der unterlassenen Maßnahme rechtsmissbräuchlich.

 

 

BGH, Beschluss vom 14.11.2019 - V ZR 63/19 -

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