Hausgeldansprüche können im Urkundenprozess geltend gemacht werden

Die Zulässigkeit einer Urkundenklage setzt voraus, dass mittelbar (Indiz) oder unmittelbar aus der oder den Urkunden der Beweis der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs geführt werden kann. Ausgeschlossen sind verschriftlichte Augenschein-, Zeugen- oder Sachverständigenbeweise.

 

Dem Versammlungsprotokoll einer Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine Indizwirkung in Bezug auf Beschlussfassungen auf der Versammlung zu, weshalb Hausgeldansprüche im Urkundenverfahren gerichtlich geltend gemacht werden können.

 

 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.12.2019 - 2-13 T 106/19 -

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