Überbau durch Fassadendämmung versus Veränderungen am Nachbargebäude

Zum Zwecke der Anbringung einer Wärmedämmung darf ein Überbau grundsätzlich erfolgen. Der betroffene Nachbar muss allerdings (z.B. bei Reihenhäusern, auch wenn sie in versetzter Bauweise errichtet wurden) eine Veränderung an seinem Gebäude, auch wenn dies zur Anbringung der Wärmedämmung notwendig würde (z.B. die Verlegung einer Ablauft für Öltank oder Küche) nicht dulden.

 

Handelt es sich um eine gemeinsame Giebelwand (Nachbarwand) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Wärmedämmung derselben. Auch in diesem Fall ist aber ein Eingriff in Gebäudeteile, die nicht der gemeinsamen Verwaltung wie die Giebelwand unterliegen, nur mit Zustimmung des betroffenen Eigentümers zulässig.

 

 

BGH, Urteil vom  14.06.2019 - V ZR 144/18 -

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